Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle zwischen der XEGO-it GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Arlett Bargholz, (nachfolgend nur XEGO-it) und dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen. Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese AGB verbindlich an, unabhängig davon, ob dieser sie tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Die AGB haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die XEGO-it stimmt diesen im Einzelfall in Textform zu.
(2) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(3) Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform nach § 126b BGB.
(4) Diese AGB gelten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt.
(5) Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsschluss uneingeschränkt geschäftsfähig zu sein oder vertretungsberechtigt zu sein.
(6) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der maskulinen, femininen und diversen Sprachform verzichtet. Die Verwendung des Wortes „Auftraggeber“ gilt gleichwohl für alle Geschlechter.
(7) Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Bei den beworbenen Produkten und Dienstleistungen auf der Website www.xego-it.de und anderen digitalen und analogen Werbeträgern handelt es sich nicht um ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages (nachfolgend Werbung genannt). Der Auftraggeber wird durch die beworbenen Leistungen aufgefordert, eine Anfrage an die XEGO-it zu senden. Die Anfrage kann telefonisch, per E-Mail oder über die Website erfolgen. Durch das Versenden der Anfrage kommt noch kein Vertrag zustande.
(2) Nach Erhalt der Anfrage wird die XEGO-it mit dem Auftraggeber einen Gesprächstermin vereinbaren, um die vertraglichen Konditionen und eine weitere Zusammenarbeit zu besprechen.
(3) Die XEGO-it erstellt anhand des Besprochenem im Rahmen des Gesprächstermins ein Angebot, welches den Preis und den Leistungsumfang beinhalten. Der Auftraggeber kann dieses Angebot innerhalb von 30 Tagen annehmen. Die Annahme des Angebotes hat zumindest textförmlich zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber dieses binnen vorstehender Frist nicht an, gilt das Angebot als abgelehnt. XEGO-it ist berechtigt, dem Auftraggeber hiernach ein abweichendes Angebot zu unterbreiten.
(4) Die Parteien sind berechtigt, jederzeit eine Änderung oder Erweiterung des Leistungsgegenstandes oder des Leistungsumfangs zu vereinbaren. Diese Vereinbarung bedarf der Textform. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sich hierdurch etwaige voraussichtliche Leistungszeiten verschieben können und eine Anpassung des Honorars erfolgen kann. Die XEGO-it ist berechtigt, die Änderung oder Erweiterung unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vertrages abzulehnen.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Auftraggeber erhält nach der Annahme des Angebots eine Auftragsbestätigung. Der Leistungsumfang und der Leistungszeitraum des Vertrages ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die XEGO-it nur zu der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet und berechtigt ist.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die XEGO-it keine rechtlichen Überprüfungen über den Inhalt und die Darstellungen auf der Website, Werbeanzeigen, o.Ä. des Auftraggebers vornimmt, sofern diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Eine solche rechtliche Überprüfung kann auch nicht zusätzlich vereinbart werden. Sollte der Auftraggeber der XEGO-it strafrechtlich relevante Inhalte zur Verfügung stellen und die XEGO-it diese strafrechtliche Relevanz erkennen, ist die XEGO-it berechtigt, die Verarbeitung dieser Inhalte zu verweigern.
Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Auftraggeber beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist nicht geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt nicht für die Erstellung von Erklärungen wie z.B. einer Datenschutzerklärung oder einem Impressum.
(3) Sofern der Auftraggeber die XEGO-it mit zusätzlichen Aktualisierungen oder Änderungswünschen beauftragt, die nicht Teil des Leistungsumfangs sind, ist diese Beauftragung nicht Teil des ursprünglichen Vertrages.
(4) Die XEGO-it informiert den Auftraggebern vor Vertragsschluss über etwaige Systemvoraussetzungen, die für die Durchführung des Vertrages notwendig sind.
(5) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei der vereinbarten Leistungserbringung nicht die Erzielung eines persönlichen, wirtschaftlichen, unternehmerischen oder sonstigen Erfolges geschuldet wird.
(6) Die Leistungserbringung erfolgt in deutscher Sprache, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Bei sämtlichen Preisen handelt es sich um Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer.
(2) Weitere Konditionen wie z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisekosten, projektbezogene Anschaffungskosten etc. werden gesondert abgerechnet. Die jeweiligen Sätze ergeben sich aus dem Angebot bzw. werden, sofern nicht bei Vertragsschluss feststehend, dem Auftraggebern rechtzeitig mitgeteilt und vereinbart.
(3) Die Zahlungsfristen und die vereinbarte Zahlungsmethode ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und der Rechnung.
(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass das Honorar nicht von der Erteilung der Fördermittel abhängig ist. Dies betrifft auch die Kürzung oder den Widerruf von Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen.
(5) Die XEGO-it ist berechtigt Teilleistungen abzurechen.
(6) Sind Übernachtungskosten notwendig, ist die XEGO-it berechtigt, die Kosten für ein Mittelklassehotel für Geschäftsreisende inklusive Frühstück nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen. Ein Rechnungsbeleg wird dem Auftraggeber in Kopie vorgelegt. Im Falle von Auslandsreisen gilt: Unterscheidet sich der Hotelstandard vor Ort maßgeblich vom mitteleuropäischen Standard, gilt der Standard, der dem mitteleuropäischen Mittelklassestandard am nächsten kommt.
(7) Im Falle von Fahrtkosten ist die XEGO-it in der Wahl des Transportmittels frei. Die XEGO-it wird die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers berücksichtigen.
(8) Wurde ein Leistungsbudget vereinbart und entstehen Mehraufwände, welche nicht von dem Leistungsbudget gedeckt sind, wird die XEGO-it den Auftraggebern vor Entstehung der Kosten auf diese hinweisen.
§ 5 Mitwirkungspflichten, Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Mitwirkungspflichten neben den folgenden Pflichten notwendig sein können. Die XEGO-it wird den Auftraggeber rechtzeitig auf diese hinweisen.
(2) Der Auftraggeber teilt der XEGO-it sämtliche den Sachverhalt betreffenden Umstände vollständig, umfassend, rechtzeitig und wahrheitsgemäß mit, damit die XEGO-it die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der XEGO-it angeforderten und für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen fristgerecht und vollständig beizubringen.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass er sämtliche Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten hat oder berechtigt ist, diese im Rahmen der beauftragten Leistungen zu verwenden.
(4) Der Auftraggeber hat der XEGO-it die Änderung seiner persönlichen Daten während der Vertragslaufzeit wie z.B. Adressen, E-Mailadressen o.Ä. unverzüglich mitzuteilen, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der XEGO-it sämtliche relevante Daten korrekt und vollständig mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche von ihm übermittelte Daten, Inhalte und Darstellungen mit geltendem Recht übereinstimmen.
(6) Der Auftraggeber hat der XEGO-it, sofern dies für die Leistungserbringung notwendig ist, Zugänge zu jeglichen notwendigen Servern und Clients inkl. Administrationsrechten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat diese über den gesamten Leistungszeitraum aufrechtzuerhalten oder Änderungen der XEGO-it unverzüglich mitzuteilen.
(7) Der Auftraggeber räumt der XEGO-it das Recht ein, die übermittelten Daten und Dokumente zu verarbeiten. Der Auftraggeber versichert, dass alle notwendigen Rechte von seinen Auftraggebern, Nutzern und aller betroffenen Dritten gewährt wurden sowie die erforderlichen Einwilligungen vorliegen, die notwendig sind, um die Leistung zu erbringen.
(8) Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen. Verweigert eine Partei den Abschluss eines solchen Vertrages, ist die andere Partei berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet im Falle eines Werkvertrages das Werk abzunehmen, sofern keine Mängel vorliegen, die ihn berechtigen, die Abnahme zu verweigern. Die Abnahmepflicht gilt auch für die Erbringung von Teilleistungen entsprechend des Zeitplans.
(10) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zur Sicherung seiner Daten auf externen Medien o.Ä. vorzunehmen.
(11) Die XEGO-it trifft keine unternehmerischen Entscheidungen für den Auftraggebern. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, unternehmerische Handlungen in eigener Verantwortung umzusetzen. Dies gilt auch für die Umsetzungen von Maßnahmen und Planungen.
(12) Soweit die Beauftragung eines Berufsträgers mit besonderer staatlicher Zulassung, z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder die Beauftragung sonstiger Unternehmen, die nicht Dritte i.S.d. § 6 dieser AGB erforderlich sind, wird der Auftraggeber diese selbst beauftragen.
§ 6 Beauftragung Dritter
(1) Die XEGO-it ist berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen Dritter auf eigene Kosten zu übertragen, sofern nichts anderweitig vereinbart wurde. Die XEGO-it überwacht und kontrolliert die Ausführungen eines von ihm beauftragten Dritten.
(2) Durch die Einbeziehung eines Dritten entsteht zu keinem Zeitpunkt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Auftraggeber.
§ 7 Leistungszeitraum, Terminabsage
(1) Der Leistungszeitraum ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
(2) Die Parteien können die Zeiträume der Leistungserbringung und Meilensteine vereinbaren.
(3) Das Einhalten der Leistungszeiträume kann von Zuarbeiten und Mitwirkung des Auftraggebers abhängen, vgl. § 5 der AGB. Die XEGO-it wird dem Auftraggeber angemessene Fristen für seine Mitwirkungspflichten setzen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass es bei dem Nichteinhalten der Mitwirkungspflichten zu Verschiebungen des Zeitplanes und der Leistungszeiträume kommen kann. Dies kann nicht der XEGO-it angelastet werden.
(4) Die Parteien können Termine (Vor-Ort / Remote) vereinbaren. Der Auftraggeber kann gebuchte Vor-Ort-Termine einen Werktag im Vorfeld absagen, ohne dass Beratungskosten fällig werden. Dies betrifft keine sonstigen Aufwendungen (wie z.B. Hotelkosten, Kosten für die Hinzuziehung Dritter, Fahrtkosten), sofern diese Aufwendungen nicht kostenfrei storniert werden können. Fällt eine Stornierungsgebühr an, ist diese von dem Auftraggeber zu zahlen. Remote-Termine müssen bis Terminbeginn abgesagt werden. Andernfalls behält sich die XEGO-it das Recht vor die Wartezeit in Rechnung zu stellen.
§ 8 Mängelgewährleistung
(1) Die Mängelgewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen bei Fehlern, technischen Problemen und Unzulänglichkeiten, deren Ursache in der Systemumgebung des Auftraggebers oder anderweitig im Verantwortungsbereich des Auftraggebern liegen.
(3) Eine zusätzliche Garantie durch die XEGO-it ist nicht möglich.
§ 9 Haftung
(1) Kann die XEGO-it einen Leistungstermin aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Krieg, Aufruhr, Pandemien, Epidemien oder unverschuldeter Betriebsstörung oder Betriebsschließung nicht einhalten, entstehen keine Schadensersatzansprüche.
(2) Soweit ein Schaden des Auftraggebers leicht fahrlässig verursacht wurde, haftet die XEGO-it beschränkt: Die Haftung besteht insoweit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Die XEGO-it haftet im Falle eines nachweislichen Verzugsschadens maximal in Höhe von 5% des Vereinbarten (Obergrenze), sofern der Verzugsschaden durch die XEGO-it leicht fahrlässig verursacht wurde. Hat der Auftraggeber einen geringeren Verzugsschaden erlitten, kann er nur diesen gegenüber der XEGO-it geltend machen.
(4) Die Haftungsbeschränkung ist ausgeschlossen, wenn die XEGO-it einen Mangel arglistig verschweigt, es sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, soweit eine Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde sowie bei Haftungen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Die XEGO-it haftet nicht für einen persönlichen, wirtschaftlichen, unternehmerischen oder sonstigen Erfolg des Auftraggebers.
(6) Die XEGO-it haftet dem Auftraggeber nicht für Schäden, die ihm aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstanden sind.
§ 10 Urheberrecht; Nutzungsumfang; Umgang mit Zugangsdaten
(1) Sämtliche Inhalte auf die zur Verfügung gestellten Inhalte (z.B. Angebote, Berichte, Inhalte, Gutachten, fachkundige Stellungnahmen, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen) unterliegen dem Urheberrecht. Die Inhalte werden dem Auftraggeber nur für die vertraglich vereinbarte Leistung zur Verfügung gestellt. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist untersagt.
(2) Ohne Zustimmung der XEGO-it dürfen die Inhalte und das Werk nicht verändert werden. Dies gilt auch für etwaige Reproduktionen.
(3) Das Vervielfältigen oder sonstiges Kopieren der Inhalte ist untersagt, unabhängig von der Form der Inhalte. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der Zustimmung der XEGO-it, welche zumindest in Textform zu erteilen ist.
(4) Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Inhalte Dritten zur Verfügung zu stellen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde und sich dies nicht aus dem üblichen Geschäftsverkehr der Auftraggebern ergibt.
(5) Die vertraglich geschuldete Leistung wird ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber erbracht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Er hat sämtliche, zur Verfügung gestellte Inhalte vertraulich zu behandeln, sofern diese nicht offenkundig werden.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Vervielfältigung oder Veröffentlichung der Arbeiten oder der Werke der XEGO-it diesen als Urheber zu nennen.
(7) Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die XEGO-it zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
§ 11 Vertraulichkeit
Vertrauliche Informationen
(1) Die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen bzw. verwendeten Daten unterliegen der Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen sind solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind und/oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter, mündlicher oder sonstiger Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere (aber nicht ausschließlich) die vom Auftraggeber eingespeisten bzw. verwendeten Daten, Programmcodes u.Ä. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die
a) bei Übermittlung offenkundig oder der empfangenden Partei bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;
b) einer Partei ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind;
c) eine Partei ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat;
d) nach Empfang der empfangenden Partei von einem Dritten erlangt wurden mit der Berechtigung zur Weitergabe.
Pflichten im Hinblick auf Vertrauliche Informationen
(2) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, Vertrauliche Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit empfangen, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu Zwecken der Durchführung dieses Vertrags und im Übrigen weder für eigene noch für fremde Zwecke zu verwenden. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, die vertraulichen Informationen nur an diejenigen Personen bekanntzugeben, die Zugang zu diesen zur Durchführung dieses Vertrags benötigen und zur Vertraulichkeit entsprechend verpflichtet wurden.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird die Partei die andere Partei unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird die entsprechende Partei im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Vertrauliche Informationen und/oder Geschäftsgeheimnisse handelt und darauf hinwirken, dass von den Maßnahmen des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
(4) Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, die Vertraulichen Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf die Vertraulichen Informationen zu verhindern. Jede der Parteien wird den Verlust oder unbefugte Weitergabe Vertraulicher Informationen der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitteilen. Dies gilt auch bei Raub, Einbruch, Diebstahl und ähnlichen Vorkommnissen.
(5) Die empfangende Partei wird der offenbarenden Partei sämtliche Schäden inklusive etwaiger Gerichtsgebühren und angemessener Anwaltsgebühren ersetzen, welche durch den Bruch dieses § 15 durch die empfangende Partei, ihre Mitarbeiter, Organe oder Berater oder durch Mitarbeiter, Organe oder Berater eines verbundenen Unternehmens verursacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Geheimnisverrat unter Umständen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz unter den Voraussetzungen des § 23 GeschGehG strafbar ist.
(6) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 12 Schlussbestimmungen; Salvatorische Klausel
(1) Auf Vertrags- und sonstigen Geschäftsbeziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (sog. „CISG“, das steht für „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“) ist ausgeschlossen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingung oder individuelle Vereinbarungen des Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Gerichtsstand, an dem die XEGO-it ihren Sitz hat.
Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem EU-Mitgliedsstaat hat oder kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bekannt ist.
Dresden, Oktober 2024